Die Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) von Dubai hat ein globales Regelwerk für die Kodifizierung digitaler Vermögenswerte entwickelt. Dies umfasst die Erstellung, Offenlegung und den Vertrieb digitaler Vermögenswerte bzw. Kryptowerte – wie etwa fiat-referenzierte virtuelle Vermögenswerte (FRVAs), ARVAs oder sogenannte tokenisierte Vermögenswerte sowie andere – innerhalb eines vollständig lizenzierten Umfelds.
Das „Virtual Assets Issuance Rulebook“ ist das, was VARA als die weltweit erste dedizierte regulatorische Richtlinie zur Ausgabe virtueller Vermögenswerte bezeichnet. Laut der Pressemitteilung ergänzt diese Richtlinie das Virtual Assets Issuance Rulebook der VARA und bietet Marktteilnehmern eine praktische Referenz, um zu verstehen, wie das Ausgaberegime auf verschiedene Kategorien virtueller Vermögenswerte und unterschiedliche Arten von Emittenten angewendet wird.
Gemäß dem Regelwerk: „Alle Unternehmen im Emirat Dubai, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit einen virtuellen Vermögenswert ausgeben, müssen dieses VA-Ausgaberegelwerk einhalten, wie es von der VARA von Zeit zu Zeit geändert werden kann.“
VARA fügt hinzu, dass sie die Ausgabe bestimmter Arten virtueller Vermögenswerte kategorisieren wird, abhängig von der Art der Ausgabe und/oder dem dem virtuellen Vermögenswert zugrunde liegenden Geschäftsmodell. Die Regulierungsbehörde kann für solche Ausgaben zusätzliche spezifische oder nuancierte Anforderungen festlegen, die – sofern nicht anders angegeben – zusätzlich zu der Anforderung gelten, dass der Emittent eine Lizenz erwerben und/oder anschließend eine vorherige Genehmigung des Whitepapers durch die VARA einholen muss.
Genehmigte versus nicht genehmigte Vermögenswerte Zu den genehmigten virtuellen Vermögenswerten gehören Fiat-Referenzierte Virtuelle Vermögenswerte („FRVAs“); eine von der VARA genehmigte Fiat-Währung, deren Wert ein FRVA stabil referenzieren soll; b. die von einer Zentralbank eines Landes oder Gebiets kontrolliert wird, das keinen Sanktionen gemäß den föderalen AML-CFT-Gesetzen unterliegt.
Die VARA erkennt jedoch keine AED-Stablecoins an, da diese der regulatorischen Genehmigung der Zentralbank der VAE bedürfen; ebenso erkennt sie keine CBDCs oder tokenisierte Bankeinlagen für Interbanken-Abwicklungen an. Währungen sanktionierter Länder sind nicht zulässig.
Darüber hinaus können FRVAs nur für den Kauf und/oder Verkauf von Vermögenswerten im VA-Ökosystem verwendet werden und dürfen nicht als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen innerhalb der VAE genutzt werden.
Ebenfalls zulässig sind ARVAs, die ein direktes Eigentumsrecht an den Referenzwerten oder tokenisierten Vermögenswerten (RWAs) darstellen oder zu repräsentieren vorgeben.
VARA bekräftigt, dass die Ausgabe von Anonymitäts-erhöhenden Kryptowährungen und alle damit verbundenen VA-Aktivitäten im Emirat verboten sind.
VARA spricht zudem von virtuellen Vermögenswerten der Kategorie 2, für die keine Lizenz erforderlich ist, deren Vertrieb jedoch über einen lizenzierten Distributor erfolgen muss; dazu gehören VA-Ausgaben der Kategorie 1 oder befreite VAs.
Schließlich gibt es virtuelle Vermögenswerte, die keinen Anforderungen unterliegen, wie etwa nicht übertragbare virtuelle Vermögenswerte, einlösbare Closed-Loop-Vermögenswerte oder Vermögenswerte, die gegen Waren, Dienstleistungen, Rabatte oder Einkäufe eingelöst oder eingetauscht werden können.
Matthew White, Chief Executive Officer der VARA, sagte: „Klare Ausgabestandards sind grundlegend für den Aufbau widerstandsfähiger und transparenter Märkte für virtuelle Vermögenswerte. Diese Richtlinie bietet praktische Klarheit darüber, wie der Rahmen der VARA auf verschiedene Ausgabemodelle angewendet wird, und stellt sicher, dass Innovation durch eine starke Governance, robuste Offenlegungen und verantwortungsvolle Marktpraktiken unterstützt wird.“
Die Richtlinie unterstreicht das Engagement der VARA für eine auf Offenlegung basierende Regulierung und verlangt von Emittenten umfassende Whitepapers und Risikoaufklärungserklärungen, die klar, präzise und für potenzielle Nutzer zugänglich sind. Diese Anforderungen sollen eine informierte Entscheidungsfindung ermöglichen und eine größere Transparenz im gesamten Ökosystem fördern.
Sie klärt zudem die jeweiligen Verantwortlichkeiten von Emittenten und lizenzierten Distributoren, insbesondere im Kontext von Ausgaben der Kategorie 2, bei denen Distributoren verpflichtet sind, eine Due-Diligence-Prüfung durchzuführen und die Einhaltung des Regelwerks laufend zu validieren.
Ruben Bombardi, General Counsel bei VARA, fügte hinzu: „Vertrauen entsteht durch Klarheit, und Klarheit beginnt mit Offenlegung. Durch die Stärkung der Standards für die Ausgabe und Kommunikation virtueller Vermögenswerte am Markt festigt diese Richtlinie Dubais Position als eine Jurisdiktion, die verantwortungsvolle Innovation ermöglicht und gleichzeitig die Marktintegrität schützt.“
Die Richtlinie erläutert zudem Erwartungen in Bezug auf Governance, laufende Offenlegungspflichten und die Behandlung von Asset-Referenzierten Virtuellen Vermögenswerten, einschließlich Anforderungen an Reservevermögenswerte, Rückgaberechte und rechtliche Strukturierung.
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